Anträge rechtzeitig stellen

 
Anträge rechtzeitig stellenWenn ein Baby unterwegs ist, hat man vieles zu bedenken. Der Arbeitgeber und die Krankenkasse müssen informiert werden. Erziehungsgeld, Kindergeld, evtl. Sozialhilfe oder Wohngeldzuschuss müssen beantragt werden. Antragsformulare sollte man sich bereits vor der Geburt holen, damit man genug Zeit hat, die erforderlichen Unterlagen zu besorgen und die Anträge soweit wie möglich schon einmal auszufüllen.

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhält man vier Wochen vor und sechs Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von 13,- Euro täglich. Hat man mehr verdient, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz. Auch als Selbstständige z.B. hat man Ansprüche , wenn man Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Das Erziehungsgeld wird muss schriftlich bei der Erziehungsgeldstelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden. Eine entsprechende Broschüre kann ebenfalls beim Bundesministerium bestellt werden. Ansonsten gibt es hier schon mal Infos über das Erziehungsgeld. Und Anträge können online abgerufen werden: Download elektronischer Dokumente für das Erziehungsgeld. Vor kurzem haben die Karlsruher Richter übrigens entschieden, dass der Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater nicht mit dem Erziehungsgeld verrechnet werden darf. Mehr Urteile in Sachen Erziehungsgeld und Kindergeld findet man auf dieser Homepage.

Auch wer mit der Geburt plötzlich Sozialhilfeempfänger wird, weil man z.B. alleinerziehend ist und nicht gleich nach der Geburt wieder arbeiten gehen kann oder möchte, der sollte diesbezügliche Anträge rechtzeitig stellen. Für Sozialhilfeempfänger gibt es u.a. eine einmalige Beihilfe für die Babyerstausstattung. Für alle Fragen rund um die Sozialhilfe sind die Gemeinden zuständig. Ebenso für die Beantragung von Wohngeld. Das Kindergeld wird bei den Familienkassen der Arbeitsämter oder der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beantragt. Die Jugendämter sind die Ansprechpartner, wenn es um den Kindesunterhalt geht. Barunterhaltspflichtig ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt.

Kann der Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (etwa weil er unter der Bemessungsgrenze liegt), so kann das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss gewähren. Allerdings nur dann, wenn das Kind noch keine 12 Jahre ist und auch nur längstens für sechs Jahre. Für den Unterhaltsvorschuss ist das Jugendamt zuständig und ebenso, wenn es darum geht die Rechte des Kindes gegenüber dem Kindsvater durchzusetzen, wen dieser z.B. erst "gezwungen" werden muss, für sein Kind Unterhalt zu zahlen.





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