Epilepsie und Führerschein

 
Epilepsie und FührerscheinDie Erteilung einer Fahrerlaubnis für Menschen mit Epilepsie ist gesetzlich nicht geregelt. Beurteilungsmaßstab für die Straßenverkehrsbehörden, für Ärzte und Betroffene bildet das für alle verbindliche des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und Bundesminister für Gesundheit.

Die neuen Begutachtungsleitlinien (6. Auflage, 2000) bilden zwei Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern.
  • Gruppe 1 (entspricht im wesentlichen dem früheren Führerschein Klasse III
    erfasst die neuen Klassen A,B,B+E. (siehe Anhang)
  • Gruppe 2 (entspricht im wesentlichen der früheren Führerschein-Klasse II)
    erfasst die neuen Klassen CE, D, DE mit den Unterklassen C1, C1E, und D1E.

Gruppe 1:

Allgemein gilt: Wer epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewußtseinsstörungen hat, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven besteht.

Es wird unterschieden:
  • Keine Anfallsfreiheit: Fahreignung wird angenommen, wenn einfach fokale Anfälle ohne Bewußtseinsstörung und ohne Behinderung für das Fahren ablaufen, nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung. Bei Anfällen, die ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, ist eine 3-jährige Beobachtung erforderlich.
  • Anfallsfreiheit nach medikamentöser Behandlung: Neu ist, daß ein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven nicht mehr als gegeben gilt, wenn der Betroffene ein Jahr anfallfrei geblieben ist. Nur bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallfreie Zeit 2 Jahre. Ferner dürfen keine die Leistungsfähigkeit ausschließende hirnorganische Veränderungen vorliegen wie deutliche Konzentrationsstörungen, oder Störungen der Reaktionsfähigkeit. Das Risiko weiterer Anfälle darf nicht erkennbar sein. Kontrolluntersuchungen sind im Abstand von 1, 2, und 4 Jahren durchzuführen.
  • Anfallsfreiheit nach operativem Eingriff: Hier reicht ein anfallfreies Intervall von einem halben Jahr, sofern keine besonderen Auffälligkeiten gegeben sind, um Fahrtauglichkeit anzunehmen.
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