Epilepsie und Arbeit!

Eignungsbeurteilungen
Menschen mit Epilepsie sind in ihrer beruflichen Eignung für die meisten Berufe nicht beeinträchtigt, wenn unter medikamentöser Therapie 2 Jahre Anfallsfreiheit besteht, nach operativer Therapie 1 Jahr Anfallsfreiheit besteht,seit mehr als 3 Jahren Anfälle nachweislich nur im Schlaf oder aus dem Schlaf heraus auftreten und
wenn ausschließlich Anfälle mit arbeitsmedizinisch nicht relevanter Symptomatik auftreten (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störungen der Motorik). Berufe, bei denen das Führen eines Kfz unverzichtbar ist, sollten eher nicht in Betracht gezogen werden.
Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungen und berufliche Einschränkungen kann es geben, wenn im Anfall Bewusstseinsstörungen auftreten,es im Anfall zum Verlust der Haltungskontrolle (Sturz, zu Boden gehen) kommt oder
wenn während des Anfalls eine Störung der Körpermotorik (z.B. Verlust der Handlungskontrolle) auftritt.
Fehlzeiten
Statistisch gesehen sind Ausfallzeiten bei Menschen mit Epilepsie nicht höher als bei anderen Beschäftigten.Haftungsfragen
Ein epileptischer Anfall während der Arbeitszeit, bei dem es zu Verletzungen kommt, stellt keinen Arbeitsunfall dar (zuständig: Krankenversicherung). Nur wenn betriebliche Umstände zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalls beigetragen haben, liegt ein Arbeitsunfall vor (zuständig: Berufsgenossenschaft).Schwerbehinderung
Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 SGB IX). Die Feststellung des Grades der Behinderung bzw. die Anerkennung als Schwerbehinderter erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt auf Antrag. Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine Reihe von Nachteilsausgleichen (besonderer Kündigungsschutz, Steuererleichterungen etc.); auch der Arbeitgeber erhält teilweise erhebliche Förderung (bis zu 80% des Bruttolohns im ersten Jahr der Beschäftigung), wenn er einen schwerbehinderten Bewerber einstellt.Diesen Vorteilen steht der Nachteil gegenüber, das schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu vermitteln sind als nicht als schwerbehindert anerkannte Menschen.
Im Einzelfall ist sorgfältig abzuwägen, ob der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis sinnvoll ist. Bei der Einstellung muss die Frage nach Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises wahrheitsgemäß beantwortet werden.


